Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Abzug für Verbesserungsmaßnahmen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Kehrtwende Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2014–2023

Geltende Auffassung

Eigentümer von Wohnungen in Gebäuden mit überwiegend wohnwirtschaftlicher Nutzung können 60 % der für energetische Sanierungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 gezahlten Beträge abziehen. Die Bemessungsgrundlage für den Abzug wird durch Anwendung des Beteiligungsquotienten auf die von der Eigentümergemeinschaft gezahlten Gesamtbeträge ermittelt. Es ist erforderlich, eine Reduzierung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Primärenergie um mindestens 30 % oder eine Verbesserung der Energieeffizienzklasse auf „A“ oder „B“ mittels eines Energieeffizienzzertifikats nachzuweisen.

Die Position der DGT hat sich von der Verwaltung des Abzugs für Verbesserungsmaßnahmen (beschränkt auf zwischen 2011 und 2012 durchgeführte Arbeiten) hin zur Anwendung eines neuen Abzugsregimes für energetische Sanierungen entwickelt. Während sich die Auskünfte aus den Jahren 2014 und 2015 auf die Übergangsregelung der LIRPF konzentrierten, regeln die Auskünfte aus den Jahren 2022 und 2023 den neuen Abzug für Energieeffizienz mit spezifischen technischen Anforderungen.

Wendepunkte

  1. V2037-22

    Führt die Möglichkeit ein, 60 % für von der Eigentümergemeinschaft durchgeführte energetische Sanierungsmaßnahmen unter Anwendung des Beteiligungsquotienten abzuziehen.

  2. V1178-23

    Präzisiert die technischen Anforderungen für den Energieabzug und verlangt den Nachweis einer Verringerung des Primärenergieverbrauchs oder einer Verbesserung der Klassifizierung auf die Stufe „A“ oder „B“.

Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9
V1925-15 18. Juni 2015

An Materialkosten gezahlte Zahlungen an Lieferanten werden nicht für den Abzug für Verbesserungsmaßnahmen berücksichtigt

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por obras de mejoravivienda habitualbase de la deducciónproveedores de materialescantidades satisfechas LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. disposición adicional vigésima novenaLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. disposición transitoria vigésima primera
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0383-15 2. Feb. 2015

Abzug für Wohnungsverbesserungen: Anspruch besteht nur für den Zeitraum des Eigentums

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por obras de mejoravivienda habitualeficiencia energéticarectificación de autoliquidaciónbase imponible LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. disposición adicional vigésima novenaLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0095-15 15. Jan. 2015

Einbau eines Aufzugs: Kein Abzug für Investitionen in den Hauptwohnsitz, aber eventuell Abzug für Verbesserungsmaßnahmen möglich

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
deducción por inversión en vivienda habitualdeducción por obras de mejorarégimen transitorioaccesibilidadcomunidad de propietarios LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 68.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. disposición adicional vigésima novena
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

Auf Ihren Fall anwenden

E-Mail
Kontakt