Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um den Mindestbetrag für Vorfahren und den Abzug für Behinderung anzuwenden, muss der Vorfahre einen Behinderungsgrad von mindestens 33 % aufweisen, ein Jahreseinkommen von weniger als 8.000 Euro haben und mindestens die Hälfte des Veranlagungszeitraums mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben. Wenn das Zusammenleben auf mehrere Nachkommen aufgeteilt ist, werden der Mindestbetrag und der Abzug zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt. Das Zusammenleben muss tatsächlich stattfinden; die bloße Ernennung als Familienpfleger reicht nicht aus.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderungen an die Behinderung, das Einkommen und das Mindestmaß an Zusammenleben konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Präzisierung der Handhabung des Zusammenlebens, wenn der Vorfahre mit mehreren Nachkommen zusammenlebt, wobei eine anteilige Aufteilung des Vorteils ermöglicht wird. Die Notwendigkeit, das tatsächliche Zusammenleben gegenüber der bloßen Ernennung als Pfleger nachzuweisen, wurde verstärkt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass wenn der Vorfahre nacheinander mit mehreren Nachkommen zusammenlebt, der Mindestbetrag und der Abzug zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt werden.
Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 1. Oktober 2026.