Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die DGT ist nicht zuständig für die Entscheidung über die Anwendung regionaler Steuerabzüge; diese Auslegung obliegt den Verwaltungen der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft. In Bezug auf Mietbeihilfen stellt der Erhalt dieser Zuschüsse einen nicht steuerfreien Vermögenszuwachs dar, der im Veranlagungszeitraum des Erhalts als allgemeines Einkommen anzusetzen ist.
Die Position der DGT bleibt konstant, da sie in allen verbindlichen Auskünften ihre mangelnde Zuständigkeit für regionale Steuerabzüge erklärt. In diesem Punkt ist keine rechtliche Entwicklung erkennbar, da sie lediglich auf die Vorschriften der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft des Wohnsitzes verweist. Hinsichtlich der Mietbeihilfen bestätigen die jüngsten Auskünfte, dass diese Beträge als Vermögenszuwachs besteuert werden.
Analyse auf Grundlage von 7 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 2. Oktober 2026.