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Es wurde angefragt, ob die Beihilfe aus dem Programm „Bono Alquiler Joven“ in der Gemeinschaft Madrid in der Einkommensteuer (IRPF) zu versteuern ist und ob damit der regionale Mietabzug geltend gemacht werden kann. Die Generaldirektion für Steuern (DGT) stellt fest, dass die Beihilfe als Vermögenszuwachs zu behandeln ist und dass sie nicht zuständig ist, über den regionalen Abzug zu entscheiden.
Gestellte Frage: Besteuerung in der Einkommensteuer und Anwendung des regionalen Abzugs für die Miete der gewöhnlichen Wohnung.
Der Erhalt der Unterstützung zur Zahlung der Miete stellt einen nicht steuerfreien Veräußerungsgewinn dar, da sie durch die Einbringung dieses Geldbetrags eine Veränderung des Vermögenswertes bewirkt. Der Betrag des Gewinns entspricht der Höhe der erhaltenen Subvention und muss dem Veranlagungszeitraum zugerechnet werden, in dem sie vereinnahmt wird. Hinsichtlich des regionalen Mietabzugs ist die DGT nicht zuständig zu entscheiden, da diese Auslegung in die Zuständigkeit der Gemeinschaft Madrid fällt.
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