Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um den Abzug für einen rechtlich nicht getrennt lebenden Ehegatten mit Behinderung anzuwenden, muss der Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Leistungen der Sozialversicherung oder Arbeitslosengeld beziehen. Das Einkommen des Ehegatten mit Behinderung darf 8.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, wobei steuerfreie Einkünfte auszuschließen sind; die Berechnung erfolgt auf Basis des Nettoerwerbseinkommens nach Anwendung der gesetzlichen Abzüge. Zudem darf der Ehegatte keinen Anspruch auf andere Abzüge für Nachkommen oder Vorfahren mit Behinderung begründen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Voraussetzungen für den Abzug für einen Ehegatten mit Behinderung stabil. Mit der Auskunft V3326-20 wurden die Einkommensgrenzen von 8.000 Euro und der Ausschluss steuerfreier Einkünfte gefestigt. Nachfolgende Auskünfte präzisieren lediglich die Berechnung dieser Einkünfte auf Grundlage des Nettoerwerbseinkommens.
Wendepunkte
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Legt fest, dass der Ehegatte mit Behinderung kein jährliches Einkommen von mehr als 8.000 Euro haben darf und schließt steuerfreie Einkünfte aus.
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Präzisiert, dass die Grenze von 8.000 Euro auf Basis des Nettoerwerbseinkommens nach Abzug der Ausgaben und des Abzugs gemäß Artikel 18 der LIRPF zu berechnen ist.
Analyse auf Grundlage von 64 der 72 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.