Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die entgeltliche Verteilung und Vermarktung von Wasser, einschließlich der Ausführung von Bauarbeiten an hydraulischen Infrastrukturen zu deren Verteilung und Speicherung, unterliegen der Mehrwertsteuer (IVA) mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Im Gegensatz dazu sind Tätigkeiten der Wasserordnung und -nutzung gemäß Artikel 7.11º des Gesetzes 37/1992 nicht steuerbar. Die Übertragung von Wassernutzungsrechten an Dritte gegen Entgelt gilt ebenfalls als eine steuerbare Leistung.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Ordnungsaktivitäten (nicht steuerbar) und Verteilungs-/Vermarktungsaktivitäten (steuerbar) konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde präzisiert, dass die Ausführung von Bauarbeiten an hydraulischen Infrastrukturen für die Versorgung Teil der Bemessungsgrundlage der Wasserverteilung ist. Zudem wurde bestätigt, dass die Übertragung von Wassernutzungsrechten an Dritte eine steuerbare Leistung darstellt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass die Kosten für Bauarbeiten an hydraulischen Infrastrukturen für die Verteilung und Speicherung die Bemessungsgrundlage der Wasserversorgung bilden, wobei der ermäßigte Steuersatz von 10 % Anwendung findet.
Analyse auf Grundlage von 14 der 14 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.