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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Bewässerungsgenossenschaften: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Kehrtwende Hohe Zuverlässigkeit 27 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Wasserverteilung und die Durchführung von hydraulischen Infrastrukturmaßnahmen zur Bewässerung durch Bewässerungsgenossenschaften unterliegen der Mehrwertsteuer (IVA). Die Kosten dieser Maßnahmen sind, da sie in die Gegenleistung für die Lieferung integriert sind, mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % steuerpflichtig. Da es sich um steuerpflichtige Umsätze handelt, begründen die im Rahmen der Bauarbeiten getragenen Vorsteuerbeträge einen Abzugsberechtigung.

Die Position der DGT hat einen radikalen Wandel erfahren. Jahrelang wurde vertreten, dass Umsätze im Bereich der Wasserordnung und -nutzung gemäß Art. 7.11º des Gesetzes 37/1992 nicht der IVA unterliegen. Die jüngste Auskunft stellt jedoch fest, dass diese Tätigkeiten steuerpflichtig sind und der ermäßigte Steuersatz von 10 % Anwendung findet, wenn sie in die Lieferung integriert sind.

Wendepunkte

  1. V5405-26

    Das Kriterium ändert sich von der Nichtunterwerfung zur Steuerpflicht der IVA, wobei angegeben wird, dass die Durchführung von hydraulischen Infrastrukturmaßnahmen zur Bewässerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % besteuert wird.

Analyse auf Grundlage von 26 der 27 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0325-19 15. Feb. 2019

Überlassung von Anlagen durch Mietkauf unterliegt der Umsatzsteuer

SG de Impuestos sobre el Consumo
arrendamiento con opción de compraprestación de serviciosentrega de bienesno sujeciónentidad pública LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 4LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 5
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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