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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Nachzahlungen — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 125 Auskünfte · 2016–2026

Geltende Auffassung

Nachzahlungen sind Arbeitsentgelte, die dem Veranlagungszeitraum zuzurechnen sind, in dem sie gemäß dem Verwaltungsbeschluss zur Anerkennung fällig werden. Wenn sich die Zahlung aus Gründen verzögert, die dem Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen sind, muss die Zurechnung zu den ursprünglichen Fälligkeitszeiträumen durch ergänzende Steuererklärungen ohne Sanktionen oder Zinsen erfolgen. Der Abzug von 30 % ist zulässig, wenn der Zeitraum der Entstehung mehr als zwei Jahre beträgt und die Beträge in einem einzigen Veranlagungszeitraum zugerechnet werden.

Die Position der DGT bleibt über die gesamte Sequenz hinweg konstant. Es wird wiederholt bestätigt, dass die zeitliche Zurechnung in den Jahren der Fälligkeit und nicht in dem Jahr der tatsächlichen Zahlung erfolgen muss. Die Lehrmeinung zur Anwendung des Abzugs von 30 % und zum Fehlen von Sanktionen bei Fehlern in der zeitlichen Zurechnung ist in allen Anfragen einheitlich.

Analyse auf Grundlage von 124 der 125 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V2578-25 18. Dez. 2025

15 % Quellensteuer auf Gehaltsnachzahlungen aus Vorjahren anzuwenden

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
imputación temporalrendimientos del trabajoretenciónatrasossentencia judicial LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0677-25 15. Apr. 2025

Nachzahlung aufgrund eines Gerichtsurteils wird dem Jahr der Rechtskraft zugerechnet

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajoimputación temporalresolución judicial firmeperíodo de generaciónreducción por irregularidad LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.1LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 14.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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