Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Vermietung von beweglichen Sachen stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn eine eigenverantwortliche Organisation von Produktionsmitteln und personellen Ressourcen vorliegt. In diesem Fall ist kein Quellensteuerabzug im Rahmen der Körperschaftsteuer (Impuesto sobre Sociedades) zulässig. Sofern die Vermietung keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, gilt sie als Einkunft aus beweglichem Kapital, die einer Quellensteuer von 19 % durch den Mieter unterliegt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher Tätigkeit und Einkünften aus beweglichem Kapital stabil. Die Auskünfte bestätigen, dass das Fehlen eines Quellensteuerabzugs in der Körperschaftsteuer von der Art der Tätigkeit des Empfängers abhängt. Es wurden konsistente Kriterien bezüglich der Klassifizierung im IAE (Einheitlicher Wirtschaftszweigindex) gemäß der materiellen Beschaffenheit der vermieteten Sache beibehalten.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass die Vermietung von E-Scootern eine Fahrzeugvermietung und kein Transport ist, da das Element des Fahrers oder Transporteurs fehlt.
Analyse auf Grundlage von 13 der 14 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.