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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Wassernutzung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 8 Auskünfte · 2015–2020

Geltende Auffassung

Die Tätigkeiten der Bewässerungsgenossenschaften zur Wasserbewirtschaftung und Wassernutzung unterliegen gemäß Artikel 7.11º des Gesetzes 37/1992 nicht der Mehrwertsteuer (IVA). Dies umfasst die Wasserversorgung ihrer Mitglieder sowie die Weiterverrechnung von Kosten, die aus diesen Tätigkeiten resultieren. Die Verteilung und Vermarktung von Wasser, das gegen Entgelt von Dritten erworben oder entsalzt wurde, unterliegt jedoch der Steuer.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Steuerbefreiung durch Nichtunterwerfung der Tätigkeiten zur Wasserbewirtschaftung und Wassernutzung konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde präzisiert, dass die Wasserversorgung der Mitglieder und die Weiterverrechnung damit verbundener Kosten diesen Status der Nichtunterwerfung beibehalten. Es wird weiterhin klar zwischen diesen Tätigkeiten und der Vermarktung von Wasser unterschieden, das von Dritten erworben wurde und somit steuerpflichtig ist.

Wendepunkte

  1. V0114-17

    Legt die Unterscheidung zwischen der Wasserbewirtschaftung und dem kostenpflichtigen Vertrieb bzw. der Vermarktung von Wasser fest, welche der IVA unterliegt.

  2. V1306-18

    Stellt klar, dass die Wasserversorgung der Mitglieder nicht der IVA unterliegt, selbst wenn dieses mit Düngemitteln gemischt wird.

Analyse auf Grundlage von 8 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 2. Oktober 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

8

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