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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Bareinlagen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 8 Auskünfte · 2016–2023

Geltende Auffassung

Bareinlagen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (IVA), wenn sie nicht die Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung darstellen. Damit eine Steuerpflicht besteht, muss ein Austausch gegenseitiger Leistungen vorliegen, bei dem der Betrag den Gegenwert einer Dienstleistung darstellt. Dies gilt auch für Einlagen zur Deckung von Modernisierungskosten oder zur Tilgung von Schulden einer Gesamthandsgemeinschaft.

Die Position der DGT bleibt in der Analyse der Art der Einlage konstant. Das Kriterium konzentriert sich auf das Vorhandensein oder Fehlen einer Gegenleistung für Dienstleistungen oder Waren. Die Auskünfte bestätigen, dass die Einlage nicht steuerpflichtig ist, wenn kein gegenseitiger Austausch stattfindet.

Wendepunkte

  1. V2001-18

    Legt fest, dass, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Einlage zur Deckung eines Defizits und der Erbringung einer Dienstleistung besteht, diese Form Teil der Gesamtgegenleistung ist und die IVA berechnet werden muss.

  2. V2928-19

    Präzisiert die Unterscheidung zwischen Einlagen, die eine Gegenleistung für Dienstleistungen zugunsten von Gesellschaftern oder Dritten darstellen, und solchen, die dies nicht tun.

Analyse auf Grundlage von 7 der 8 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 2. Oktober 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

8
V5398-16 21. Dez. 2016

Beiträge zu einer audiovisuellen Koproduktion unterliegen nicht der MwSt.

SG de Impuestos sobre el Consumo
coproducción audiovisualaportación dinerariaderechos de explotacióncontraprestaciónempresario o profesional LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 4.unoLIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 5.uno.a
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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