Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um Zugang zum Sonderregime gemäß Artikel 93 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) zu erhalten, muss die Verschiebung nach Spanien eine Folge des Erwerbs der Eigenschaft als Geschäftsführer sein, wobei der Kausalzusammenhang durch gültige Beweismittel nachzuweisen ist. Der Geschäftsführer darf keine Beteiligung an der Gesellschaft haben, die eine Verbindung gemäß dem Körperschaftsteuergesetz (Ley del Impuesto sobre Sociedades) begründet. Zudem wird verlangt, dass man in den vorangegangenen fünf Jahren nicht in Spanien ansässig war.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Notwendigkeit, den Kausalzusammenhang zwischen der Ernennung und der Verschiebung nachzuweisen, konstant. Es ist jedoch eine Änderung bei der Anforderung des vorherigen Wohnsitzes zu beobachten: Während zuvor eine Nichtansässigkeit in den vorangegangenen zehn Jahren gefordert wurde, wurde diese Frist gemäß der jüngsten Auskunft auf die vorangegangenen fünf Jahre verkürzt.
Wendepunkte
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Ändert die Anforderung des vorherigen Wohnsitzes und verlangt nun, dass man in den vorangegangenen fünf Jahren nicht in Spanien ansässig war, anstatt der zuvor geforderten zehn Jahre.
Analyse auf Grundlage von 31 der 41 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 7. August 2026.