Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Befreiung von der Mehrwertsteuer (IVA) bei Bildungsdienstleistungen setzt voraus, dass diese von natürlichen Personen über Fächer offizieller Lehrpläne erbracht werden. Handelt es sich bei der Tätigkeit um Sozialhilfe, wie etwa die Kinderbetreuung, kann der ermäßigte Steuersatz von 10 % angewendet werden, sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt sind. Die Einstufung einer Tätigkeit als berufliche Tätigkeit hängt von deren Art ab und nicht von der akademischen Qualifikation oder der Eintragung in Berufsverbände.
Die DGT vertritt eine beständige Linie bei der Einstufung beruflicher Tätigkeiten, die auf der persönlichen Ausführung und dem Fehlen einer unternehmerischen Organisation basieren. In den jüngsten Auskünften ist eine größere Präzision bei der Abgrenzung der IVA-Befreiungen für Bildung und Sozialhilfe zu beobachten. Es sind keine Kriterienänderungen festzustellen, sondern eine Anwendung spezifischer Regeln für verschiedene Sektoren.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass die Tätigkeit eines Tätowierers beruflich ist, wenn sie persönlich ohne unternehmerische Organisation ausgeübt wird, was die Einbehaltung der Einkommensteuer (IRPF) zur Folge hat.
-
Stellt klar, dass die Einstufung der beruflichen Tätigkeit von deren Art abhängt und nicht von der akademischen Qualifikation oder der Eintragung in die Berufskammer.
Analyse auf Grundlage von 72 der 76 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 7. September 2026.