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Unternehmen, die genutzte Fahrzeuge verkaufen, müssen die Umsatzsteuer entsprechend ihrem Nutzungsanteil anwenden

Die Verwaltung von Unternehmensvermögen erfordert eine präzise Kontrolle darüber, wie Güter der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet sind, insbesondere bei Fahrzeugen. Eine aktuelle Entscheidung der Generaldirektion für Steuern (DGT) hat die steuerliche Behandlung präzisiert, die bei der Übertragung dieser Güter anzuwenden ist, um Fehler bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer (IVA) zu vermeiden.

Was die DGT entschieden hat

Die DGT stellt fest, dass die Übertragung eines Fahrzeugs der Umsatzsteuer unterliegt, sofern das Gut zum Betriebs- oder Berufsvermögen gehört. Der entscheidende Punkt liegt in der Proportionalität: Wenn das Fahrzeug nur teilweise geschäftlich genutzt wird, muss die Bemessungsgrundlage der Lieferung nur in Höhe dieses Nutzungsanteils berechnet werden.

Beispielsweise fällt im Falle von Personenkraftwagen, bei denen häufig ein mutmaßlicher Nutzungsanteil angewendet wird, der Teil des Fahrzeugwerts, der nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verknüpft ist, nicht in den Anwendungsbereich dieser Steuer. Darüber hinaus erinnert die Entscheidung daran, dass der Verkauf die Verpflichtung mit sich bringt, eine Korrektur des zum Zeitpunkt des Erwerbs vorgenommenen Vorsteuerabzugs gemäß den geltenden Vorschriften vorzunehmen.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Ihr Unternehmen oder Ihre berufliche Tätigkeit über Fahrzeuge verfügt, die nicht ausschließlich für das Geschäft genutzt werden, bedeutet deren Verkauf nicht, dass eine Rechnung über den vollen Betrag mit IVA ausgestellt werden muss. Die operativen Auswirkungen sind wie folgt:

  • Reduzierte Bemessungsgrundlage: Die Umsatzsteuer wird nur auf den Teil des Preises angewendet, der dem geschäftlichen Nutzungsanteil entspricht.
  • Teilweise Nichtunterwerfung: Der Teil des Fahrzeugwerts, der nicht der Tätigkeit zugeordnet ist, unterliegt nicht der Steuer.
  • Korrekturverpflichtung: Sie müssen prüfen, ob Anpassungen bei den Vorsteuerabzügen erforderlich sind, die beim Kauf des Fahrzeugs angewendet wurden.

Was ratsam ist

Beim Verkauf eines solchen Vermögenswertes ist es notwendig, den Nutzungsanteil, der in der Buchhaltung und in den Umsatzsteuererklärungen angewendet wurde, genau zu bestimmen. Es ist von grundlegender Bedeutung, den Nutzungsanteil mit den Vorschriften des Gesetzes 37/1992 abzugleichen, um sicherzustellen, dass die Bemessungsgrundlage des Verkaufs korrekt ist und um mögliche Anfragen der Verwaltung aufgrund einer fehlerhaften Steuerabrechnung zu vermeiden.

Häufige Fragen

Muss die Umsatzsteuer auf den gesamten Verkaufspreis des Fahrzeugs angewendet werden?
Nein, die Umsatzsteuer darf nur auf den proportionalen Teil angewendet werden, der dem geschäftlichen Nutzungsanteil entspricht.
Was passiert mit dem Teil des Fahrzeugs, der nicht für die berufliche Tätigkeit genutzt wird?
Dieser Teil des Wertes unterliegt nicht der Mehrwertsteuer (IVA).
Offizielle verbindliche Auskunft V5404-26
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