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Selbstständige können die Ermäßigung bei Aufnahme einer Tätigkeit zwei Jahre lang anwenden

Die Anwendung der Ermäßigung bei Aufnahme einer Tätigkeit in der Einkommensteuer (IRPF) ist ein steuerlicher Vorteil, der darauf abzielt, die Gründung neuer wirtschaftlicher Betriebe zu fördern. Vor Kurzem hat die Generaldirektion für Steuern (DGT) die Bedingungen klargestellt, unter denen dieser Vorteil über das erste Veranlagungsjahr hinaus verlängert werden kann.

Was die DGT entschieden hat

Die Anfrage konzentrierte sich auf die Frage, ob ein Steuerpflichtiger im zweiten Jahr seines Betriebs von der Ermäßigung bei Aufnahme einer Tätigkeit profitieren kann. Die Kriterien der DGT legen fest, dass die grundlegende Voraussetzung darin besteht, dass im dem Beginn der neuen Tätigkeit unmittelbar vorangegangenen Jahr keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde.

Wenn diese Bestimmung erfüllt ist und das im ersten Zeitraum erzielte Nettoergebnis positiv ist, kann die Ermäßigung von 20 % auf dieses Ergebnis auch im folgenden Veranlagungszeitraum angewendet werden. In der Praxis gilt: Wenn eine Tätigkeit im Jahr 2024 beginnt, ohne dass im Jahr 2023 eine wirtschaftliche Tätigkeit vorlag, kann der Steuerpflichtige die Ermäßigung sowohl in der Steuererklärung für 2024 als auch für 2025 anwenden, sofern die übrigen gesetzlichen Anforderungen der geltenden Vorschriften erfüllt bleiben.

Was das für Sie bedeutet

Dieses Kriterium hat direkte Auswirkungen auf selbstständige Arbeitnehmer, die ihre berufliche Laufbahn nach einer Phase der Inaktivität neu aufnehmen. Wenn Sie im Jahr vor Beginn Ihres aktuellen Projekts keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt haben, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Steuerlast in zwei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen zu optimieren.

Es ist wichtig hervorzuheben, dass die Ermäßigung nicht allein durch den Beginn der Tätigkeit automatisch gewährt wird, sondern von der Nichtexistenz einer vorangegangenen wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Erzielung positiver Nettoerträge im ersten Jahr abhängt. Die maßgebliche Rechtsvorschrift für diese Behandlung ist das Gesetz 35/2006 (Ley 35/2006) über die Einkommensteuer (IRPF).

Was ratsam ist

Um die korrekte Anwendung dieses Vorteils zu gewährleisten, muss überprüft werden, ob im dem Beginn des neuen Betriebs unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine wirtschaftliche Tätigkeit registriert wurde. Es wird empfohlen, die vorangegangene Inaktivitätsphase zu dokumentieren, um die Erfüllung der Voraussetzung gegenüber der Steuerverwaltung nachzuweisen. Jede Einzelsituation sollte analysiert werden, um sicherzustellen, dass alle vom IRPF-Gesetz und dem allgemeinen Steuergesetz (Ley General Tributaria) geforderten Bedingungen erfüllt sind.

Häufige Fragen

Kann ich die Ermäßigung anwenden, wenn ich letztes Jahr als Selbstständiger gearbeitet habe?
Nein, um die Ermäßigung anzuwenden, darf im dem Beginn der neuen Tätigkeit unmittelbar vorangegangenen Jahr keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt worden sein.
Welcher Prozentsatz der Ermäßigung wird auf das Nettoergebnis angewendet?
Die festgelegte Ermäßigung beträgt 20 % des erzielten Nettoergebnisses.
Offizielle verbindliche Auskunft V5293-26
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