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Platzmangel in der Wohnung garantiert keine Steuerbefreiung durch Reinvestition bei der Einkommensteuer

Die Anwendung der Befreiung durch Reinvestition in den Hauptwohnsitz bei der Einkommensteuer (IRPF) erfordert die strikte Einhaltung der in der geltenden Rechtsvorschrift festgelegten Anforderungen. Einer der häufigsten Zweifel entsteht, wenn der Steuerpflichtige versucht, diese Befreiung anzuwenden, ohne die erforderliche Mindestdauer in der Wohnung bewohnt zu haben, wobei er sich auf außergewöhnliche Umstände beruft.

Was die DGT entschieden hat

Die Generaldirektion für Steuern (DGT) hat entschieden, dass eine Wohnung nur dann als Hauptwohnsitz gilt, wenn die dreijährige Residenzfrist nicht erfüllt wurde, wenn Umstände vorliegen, die einen Wohnungswechsel zwingend erforderlich machen. Das technische Organ weist darauf hin, dass unzureichender Platz für die Familieneinheit nicht ausdrücklich in der Rechtsvorschrift enthalten ist und auch nicht allgemein unter den Begriff der vergleichbaren Umstände gefasst werden kann.

In diesem Sinne legen die Vorschriften des IRPF-Gesetzes und seiner Verordnung einen geschlossenen Rahmen von Sachverhalten fest. Die Unzulänglichkeit der Quadratmeterzahl oder Unbequemlichkeiten durch Platzmangel werden nicht automatisch als höhere Gewalt oder als eine zwingende Notwendigkeit angesehen, die einen Wohnungswechsel für steuerliche Zwecke erzwingt.

Was das für Sie bedeutet

Wenn Sie planen, Ihre Wohnung zu verkaufen und die Befreiung durch Reinvestition in einen neuen Wohnsitz in Anspruch nehmen möchten, ohne die aktuelle Wohnung die erforderliche Zeit lang bewohnt zu haben, können Sie sich nicht allein auf das Argument des Platzmangels stützen. Die Steuerverwaltung verlangt, dass die besondere Situation eine zwingende Notwendigkeit darstellt, die den Wohnungswechsel erzwingt.

Dies betrifft insbesondere:

  • Privatpersonen, die ihre Wohnung verkaufen möchten, um eine größere zu erwerben.
  • Personen, die nach Spanien zurückkehren und die Befreiung nach der Begründung ihres Wohnsitzes anwenden wollen.
  • Steuerpflichtige, die versuchen, Platzmangel unter den Begriff der vergleichbaren Umstände zu fassen.

Was ratsam ist

In einer solchen Situation liegt die Beweislast beim Steuerpflichtigen. Wenn er der Ansicht ist, dass seine persönliche Situation eine zwingende Notwendigkeit darstellt, die ihn zum Wohnungswechsel verpflichtet, muss er dokumentarische Beweise vorlegen, die zeigen, dass der Wechsel keine Komfortoption, sondern eine Folge seiner besonderen Umstände ist. Es ist notwendig, jeden Fall individuell zu prüfen, um festzustellen, ob andere Elemente vorliegen, die es ermöglichen, die Situation unter die geltenden Vorschriften zu fassen.

Häufige Fragen

Kann ich Platzmangel als vergleichbaren Umstand nutzen?
Nicht im Allgemeinen; die DGT gibt an, dass dies weder in der Rechtsvorschrift enthalten ist noch automatisch als vergleichbarer Umstand gilt.
Was muss ich nachweisen, um die Befreiung ohne Einhaltung der drei Jahre anzuwenden?
Sie müssen nachweisen, dass Ihre Situation eine zwingende Notwendigkeit darstellt, die Sie zum Wohnungswechsel verpflichtet.
Offizielle verbindliche Auskunft V5300-26
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