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Ein Steuerpflichtiger, der gewöhnlich in Andorra ansässig ist und wirtschaftliche Tätigkeiten in Spanien ausübt, erkundigt sich nach der Lösung seines steuerlichen Wohnsitzkonflikts. Die DGT stellt fest, dass die Person gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Andorra als in Andorra ansässig gilt, sofern sie in Spanien keine ständige Wohnung unterhält.
Cuestión planteada Si de acuerdo con el artículo 4.2 del Convenio de Doble Imposición entre España y Andorra, el posible conflicto de residencia debe resolverse determinando su residencia fiscal en Andorra.
Para resolver el conflicto de residencia entre España y Andorra, se aplica el artículo 4.2 del Convenio. El primer criterio es la existencia de una vivienda permanente a disposición del contribuyente. Si el consultante manifiesta que no posee vivienda permanente en España y sí en Andorra, el conflicto se resuelve considerándolo residente en Andorra. En este caso, tributará en España por el IRNR únicamente por las rentas de fuente española sujetas según la normativa y el Convenio.
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