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Ein Gesellschafter einer Arbeitsgenossenschaft, der Dienstleistungen erbringt und als Selbstständiger auftritt, fragt an, ob seine Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit einzustufen sind. Die DGT stellt klar, dass diese aufgrund der geltenden Sonderregelung für Genossenschaften als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten.
Cuestión planteada Si se deben considerar las retribuciones percibidas por el único socio trabajador como rendimientos del trabajo o de actividades económicas.
El artículo 28.1 de la Ley de Régimen Fiscal de las Cooperativas sigue vigente en lo relativo al IRPF. Esta norma especial establece que en el caso de socios de cooperativas de trabajo asociado se deben distinguir los rendimientos del trabajo de los del capital mobiliario. Por tanto, las retribuciones satisfechas al socio por los servicios prestados se consideran rendimientos del trabajo, con independencia de su régimen de afiliación a la Seguridad Social.
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