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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob der Abzug für geografische Mobilität im Steuerjahr 2015 geltend gemacht werden kann, nachdem er im Jahr 2014 eine neue Stelle mit Wohnsitzwechsel angenommen hat. Die DGT stellt gemäß der sechsten Übergangsbestimmung des LIRPF fest, dass der Anspruch auf den Abzug, wenn die Voraussetzungen für die Arbeitsaufnahme bereits 2014 erfüllt wurden, auch im Jahr 2015 fortbesteht.
Cuestión planteada -Si procede aplicar la reducción por movilidad geográfica para el ejercicio 2015 en base a su último empleo.
Si el contribuyente cumplió los requisitos del artículo 20 de la LIRPF en 2014 por aceptar un puesto de trabajo y continúa desempeñando dicho trabajo en 2015, puede aplicar la reducción por movilidad geográfica vigente en 2014 en el periodo impositivo 2015. Esta aplicación es compatible con la reducción de 2.000 euros anuales por otros gastos deducibles del artículo 19.2 de la LIRPF. Si no se aplica la disposición transitoria sexta, solo podrá deducir los 2.000 euros adicionales previstos en el artículo 19.2.
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