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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob der Abzug für geografische Mobilität im Steuerjahr 2015 geltend gemacht werden kann, nachdem er im Jahr 2014 eine neue Stelle mit Wohnsitzwechsel angenommen hat. Die DGT stellt gemäß der sechsten Übergangsbestimmung des LIRPF fest, dass der Anspruch auf den Abzug, wenn die Voraussetzungen für die Arbeitsaufnahme bereits 2014 erfüllt wurden, auch im Jahr 2015 fortbesteht.
Cuestión planteada -Si procede aplicar la reducción por movilidad geográfica para el ejercicio 2015 en base a su último empleo.
Si el contribuyente tuvo derecho a la reducción por movilidad geográfica en 2014 por aceptar un puesto de trabajo y continúa desempeñando dicho trabajo en 2015, podrá aplicar en 2015 la reducción del artículo 20 de la LIRPF (redacción vigente a 31 de diciembre de 2014). Esta aplicación es alternativa a la reducción de 2.000 euros adicionales por movilidad geográfica prevista en el artículo 19.2 de la LIRPF. En caso de no aplicar la disposición transitoria sexta, podrá aplicar los 2.000 euros adicionales como otros gastos deducibles.
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