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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob die Lieferung von Druckern an einen Erwerber zur Einlagerung in ein Freilager von der Mehrwertsteuer befreit ist und welche Folgen dies hat, falls keine Ausfuhr erfolgt. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung anwendbar ist, sofern die zollrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, und nicht davon abhängt, ob der Erwerber die endgültige Ausfuhr vornimmt.
Cuestión planteada Aplicación a la operación de la exención contenida en el artículo 23 de la Ley 37/1992, así como consecuencias fiscales para la consultante en caso de que los bienes no fueran finalmente expedidos hacia un tercer país.
La entrega de bienes está exenta de IVA si se destinan a zonas o depósitos francos según la legislación aduanera. Para aplicar la exención, el adquirente debe entregar al transmitente una declaración manifestando la situación de los bienes que justifique dicha exención. La aplicación de la exención no está condicionada a que el adquirente realice posteriormente la exportación de los bienes.
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