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Ein Immobilienunternehmen fragt an, ob eine Kapitalherabsetzung zur Rückführung von Liquidität an die Gesellschafter unter die Dividendenbefreiung gemäß Art. 21 LIS fallen kann. Die DGT stellt klar: Sofern nachgewiesen wird, dass die Liquidität aus steuerpflichtigen Einkünften stammt, die bereits der Bemessungsgrundlage der Gesellschaft unterlagen, wird die Transaktion als Dividendenausschüttung und nicht als Kapitalherabsetzung behandelt.
Gestellte Frage: Ob der vorgeschlagene Vorgang Anspruch auf die Anwendung von Artikel 21 des Gesetzes 27/2014 hätte, ohne dass die in Absatz 4 dieses Artikels festgelegte Beschränkung Anwendung findet.
Si se puede justificar que la liquidez distribuida se corresponde con rentas fiscales generadas en la entidad e integradas en su base imponible, su distribución es asimilable a una distribución de dividendos. En este caso, se aplica la exención del apartado 1 del artículo 21 de la LIS y no las restricciones de los apartados 3 y 4. Para ello, se tiene en cuenta que dichas rentas tienen consideración de ingreso en sede de los accionistas y no minoran el valor de su participación.
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