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V4144-16 27. September 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · régimen especial de fusiones

Fusionen können unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen und unter bestimmten Bedingungen von IIVTNU, ITP oder AJD befreit sein

Ein Bauunternehmen erkundigt sich, ob eine Fusion zur Vereinheitlichung des Managements und zur Kosteneinsparung das Sonderregime der Körperschaftsteuer anwenden kann. Die DGT stellt fest, dass bei Erfüllung der handelsrechtlichen Anforderungen und Vorliegen triftiger wirtschaftlicher Gründe dieses Regime angewendet werden kann, wodurch die Entstehung von IIVTNU, ITP und AJD vermieden wird.

Die gestellte Frage

Fragestellung 1) Ob die beschriebene Transaktion unter das im Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene steuerliche Sonderregime fallen könnte.

Die Entscheidung der DGT

Die Transaktion kann unter das Sonderregime für Fusionen fallen, wenn sie nach dem Gesetz über Strukturänderungen durchgeführt wird und Artikel 76.1.b) des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) erfüllt. Die Gründe der Managementvereinheitlichung und der Kosteneinsparung gelten gemäß Artikel 89.2 des LIS als wirtschaftlich begründet. Bei Anwendung dieses Regimes fällt für die Übertragung von städtischen Grundstücken keine Grunderwerbsteuer (IIVTNU) an, und die Transaktion unterliegt weder der Grunderwerbsteuer (ITP) noch der Stempelsteuer (AJD), da es sich um eine Umstrukturierung handelt.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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