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Ein Zuckerunternehmen erkundigt sich, ob die für die Herstellung von Branntkalk (notwendig zur Reinigung von Rübenextrakt) verwendete Kohle von der Steuer befreit ist. Die DGT bestätigt dies, da die Kalkherstellung als befreiter mineralogischer Prozess gilt.
Cuestión planteada Posibilidad de adquirir el carbón necesario para fabricar cal viva con aplicación de la exención del Impuesto Especial sobre el Carbón por aplicación del artículo 79.3.c) de la Ley de Impuestos Especiales.
La fabricación de cal constituye un proceso mineralógico según la nomenclatura NACE (código 23.52), lo que permite la exención del Impuesto Especial sobre el Carbón según el artículo 79.3.c) de la Ley 38/1992. Esta exención es aplicable independientemente de que la fabricación de cal sea la actividad principal o una actividad accesoria en un proceso industrial distinto, como la elaboración de azúcar.
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