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V4042-15 16. Dezember 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Sonderregelung für Sacheinlagen anwendbar, sofern Beteiligungsanforderungen und wirtschaftliche Gründe vorliegen

Gesellschafter fragen an, ob die Einbringung ihrer Anteile an einer Gesellschaft in neue Holdinggesellschaften unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT bestätigt dies unter der Voraussetzung, dass die Beteiligungs- und Besitzquoten erfüllt sind und die Transaktion auf validen wirtschaftlichen Gründen beruht, statt einer rein steuerlichen Zwecksetzung zu dienen.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das steuerliche Sonderregime des Kapitels VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 vom 27. November fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Um die Sonderregelung für Sacheinlagen (Art. 87 LIS) anzuwenden, müssen die eingebrachten Anteile mindestens 5 % des Eigenkapitals des Unternehmens darstellen und im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten worden sein. Zudem muss der Einbringer nach der Einlage eine Beteiligung von mindestens 5 % an der empfangenden Gesellschaft halten. Die Transaktion darf nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen wie der Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten beruhen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

Was hier veröffentlicht wird, angewandt auf ein Unternehmen oder einen konkreten Fall. Das erste Gespräch ist kostenlos.

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