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Gesellschafter fragen an, ob die Einbringung ihrer Anteile an einer Gesellschaft in neue Holdinggesellschaften unter das Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) fallen kann. Die DGT bestätigt dies unter der Voraussetzung, dass die Beteiligungs- und Besitzquoten erfüllt sind und die Transaktion auf validen wirtschaftlichen Gründen beruht, statt einer rein steuerlichen Zwecksetzung zu dienen.
Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das steuerliche Sonderregime des Kapitels VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 vom 27. November fallen kann.
Um die Sonderregelung für Sacheinlagen (Art. 87 LIS) anzuwenden, müssen die eingebrachten Anteile mindestens 5 % des Eigenkapitals des Unternehmens darstellen und im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten worden sein. Zudem muss der Einbringer nach der Einlage eine Beteiligung von mindestens 5 % an der empfangenden Gesellschaft halten. Die Transaktion darf nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen wie der Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten beruhen.
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