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Eine Niederlassung eines Versicherungskonzerns fragt an, ob eine zur Zentralisierung von Verwaltungs- und Investmentbuchhaltungskosten gegründete Gruppe von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 6 UStG profitieren kann. Die DGT stellt fest, dass diese Dienstleistungen allgemeiner Natur sind und nicht als unmittelbar für die Versicherungsдея erforderlich gelten.
Cuestión planteada Se plantea por la entidad consultante si los servicios que dicha unión, agrupación o entidad autónoma prestase a los miembros que la integran podrían beneficiarse de la exención regulada en el artículo 20.Uno.6º de la Ley del Impuesto sobre el Valor Añadido así como la posibilidad de su aplicación a pesar de que se presten servicios a entidades no establecidas en el territorio de aplicación del impuesto así como el régimen de deducción de dicha agrupación.
La exención del artículo 20.Uno.6º de la Ley del IVA no se aplica a servicios de naturaleza general, como los contables referentes a la gestión de inversiones y la elaboración de información contable y extracontable, prestados por una agrupación a sus miembros aseguradores. Estos servicios no se consideran directamente necesarios para la prestación de los servicios de seguros. La exención no pretende beneficiar la externalización de servicios o la reestructuración empresarial, sino garantizar la competencia equilibrada.
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