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Ein in Spanien ansässiger Arbeitnehmer erkundigt sich nach der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Arbeitsentgelt aus den Färöerinseln. Die DGT stellt klar, dass die Befreiung von den gesetzlichen Voraussetzungen abhängt, insbesondere davon, dass der Arbeitgeber nicht ansässig ist und im betreffenden Gebiet eine Steuer erhoben wird, die der spanischen Einkommensteuer (IRPF) vergleichbar ist.
Cuestión planteada Si puede acogerse a la exención regulada en la letra p) del artículo 7 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para aplicar la exención del artículo 7.p) de la LIRPF, los trabajos deben realizarse para una entidad no residente o un establecimiento permanente en el extranjero. Es necesario que en el territorio donde se realicen los trabajos se aplique un impuesto de naturaleza idéntica o análoga al IRPF y que no sea un paraíso fiscal. La exención se aplica a las retribuciones devengadas durante los días de estancia, con un límite de 60.100 euros anuales.
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