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Eine Holdinggesellschaft erkundigte sich, ob der Gewinn aus dem Verkauf von 35 % an einer französischen Tochtergesellschaft in der Körperschaftsteuer befreit sei. Die DGT stellt fest, dass nach den geschilderten Sachverhalten die Anforderungen an die Beteiligungshöhe, die Haltedauer und die Besteuerung im Ausland erfüllt sind, um die Steuerbefreiung anzuwenden.
Fragestellung: Ob der durch die Veräußerung von 35 % der Gesellschaft TE unter den angegebenen Bedingungen erzielte Gewinn gemäß den Bestimmungen in Absatz 3 des Artikels 21 des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer steuerfrei wäre.
Positive Erträge aus der Veräußerung einer Beteiligung sind steuerfrei, wenn die Anforderungen des Absatz 1 des Artikels 21 des LIS erfüllt sind. Dies erfordert eine Mindestbeteiligung von 5 %, die im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten wurde, und dass die beteiligte Gesellschaft einer ausländischen Steuer ähnlicher Art mit einem Nominalsteuersatz von mindestens 10 % unterliegt. In diesem Fall scheint die Steuerbefreiung erfüllt zu sein, da die Beteiligung 35 % beträgt und die Anforderungen an die Haltedauer und die Besteuerung in Frankreich erfüllt sind.
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