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V3683-20 29. Dezember 2020 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Anwendung des Sonderregimes für Teilspaltungen bei der Übertragung eines wirtschaftlichen Zweigs mit wirtschaftlicher Autonomie

Die Anfrage befasst sich mit der Frage, ob eine Abspaltung von Geschäftsbereichen unter das Sonderregime der Körperschaftsteuergesetzgebung (LIS) fallen kann und ob hierfür wirtschaftlich begründete Gründe vorliegen müssen. Die DGT stellt klar, dass das übertragene Vermögen einen eigenständigen Geschäftszweig bilden muss und die Transaktion nicht primär der Steuervermeidung oder dem Erlangung steuerlicher Vorteile dienen darf.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer vorgesehene steuerliche Regime fallen könnte und ob triftige wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Die Entscheidung der DGT

Damit eine Teilabspaltung gemäß Artikel 76.2 des LIS den Anforderungen entspricht, muss das abgesonderte Vermögen ein Geschäftsbereich sein, verstanden als eine Gruppe von Elementen, die in der Lage ist, mit einer eigenständigen Organisation aus eigenen Mitteln zu arbeiten. Ebenso darf die Transaktion gemäß Artikel 89.2 des LIS nicht mit dem Hauptziel durchgeführt werden, einen Steuervorteil zu erlangen, sondern muss aus triftigen wirtschaftlichen Gründen wie der Umstrukturierung oder Rationalisierung von Tätigkeiten erfolgen. Gründe der individualisierten Geschäftsführung und der Wertsteigerung von Geschäftseinheiten könnten als wirtschaftlich triftig angesehen werden, wobei ihre Gültigkeit von der Bewertung des Sachverhalts durch die Verwaltung abhängt.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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