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V3680-20 29. Dezember 2020 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión parcial

Sonderregelung für Spaltungen: Voraussetzung sind ein eigenständiger Geschäftsbereich und wirtschaftliche Gründe

Ein Unternehmen, das im Bereich Erdbewegungen und Immobilienvermietung tätig ist, erkundigt sich, ob seine Teilspaltung unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen kann. Die DGT stellt klar, dass das übertragene Vermögen eine eigenständige wirtschaftliche Einheit (Geschäftsbereich) darstellen muss und die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen muss.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die vorgeschlagene Transaktion unter das Sonderregime des Kapitels VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer fallen kann.

Die Entscheidung der DGT

Eine Teilspaltung kann das Sonderregime in Anspruch nehmen, wenn sie Artikel 76.2 des LIS erfüllt und das abgesonderte Vermögen einen Geschäftsbereich darstellt, verstanden als eine wirtschaftliche Einheit, die in der Lage ist, mit eigenen Mitteln und einer eigenständigen Organisation zu arbeiten. Zudem darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss aus triftigen wirtschaftlichen Gründen gemäß Artikel 89.2 des LIS erfolgen. Das Vorliegen eines Geschäftsbereichs und die Gültigkeit der wirtschaftlichen Gründe sind Tatsachenfragen, die nachgewiesen werden müssen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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