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Der Anfragende fragt, ob die Verwendung von Geld aus dem geschützten Vermögen seines behinderten Kindes für Anpassungsarbeiten am Wohnraum als Verfügungshandlung gilt. Die DGT antwortet, dass diese Ausgabe keine Vermögensverfügung im Sinne der vierjährigen Aufbewahrungspflicht darstellt.
Gestellte Frage: Ob die Verwendung von Geld, das Teil des geschützten Vermögens ist, für den genannten Zweck als Verfügungshandlung gilt.
Die Verwendung von Geld und der Verbrauch von fungiblen Gütern, die in das geschützte Vermögen integriert sind, um die lebensnotwendigen Bedürfnisse des Begünstigten zu decken, gilt nicht als Verfügung über Güter oder Rechte. Dies gilt für die Anforderung der Aufrechterhaltung der Beiträge während der vier Jahre nach dem Jahr der Einzahlung gemäß Artikel 54.5 des LIRPF. Der Steuerpflichtige muss die Existenz des Vermögens und die Konkretisierung der lebensnotwendigen Bedürfnisse durch rechtlich zulässige Beweismittel nachweisen.
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