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V3534-15 17. November 2015 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Möglichkeit der Anwendung der steuerlichen Neutralität bei der Einbringung von Geschäftsanteilen unter Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen

Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob die Sacheinlage von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft in eine andere unter das Sonderregime der steuerlichen Neutralität fallen kann und ob die angeführten Gründe zulässig sind. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Anforderungen des Artikels 87 des LIS erfüllt sind und die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe stichhaltig sind.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die vorgeschlagene Transaktion, die Einbringung der Anteile der Gesellschaft D, unter das im Kapitel VII des Titels VII des Körperschaftsteuergesetzes geregelte Sondersteuerregime fallen könnte. Und ob die wirtschaftlichen Gründe für die Anwendung des genannten Sonderregimes als gültig angesehen werden können.

Die Entscheidung der DGT

Die nicht monetäre Einbringung von Anteilen kann dem Sonderregime des Körperschaftsteuergesetzes unterliegen, wenn die empfangende Gesellschaft ansässig ist oder eine Betriebsstätte unterhält, der Einbringer mindestens 5 % des Eigenkapitals der empfangenden Gesellschaft hält und die eingebrachten Anteile mindestens 5 % des Eigenkapitals der einbringenden Gesellschaft ausmachen, die im vorangegangenen Jahr ununterbrochen gehalten wurden. Zudem darf die einbringende Gesellschaft keine Venture-Capital-Gesellschaft (AIE), eine Unternehmensunion (UT) sein oder deren Haupttätigkeit in der Verwaltung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen bestehen. Die Gründe der Strukturvereinfachung, Diversifizierung, Finanzkraft für Investitionen und der Nachfolgeplanung für Generationen werden als gültige wirtschaftliche Gründe angesehen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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