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Es wurde angefragt, ob ein Unternehmen, das Bürogebäude vermietet, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder als reine Vermögensverwaltung einzustufen ist. Die DGT stellt fest, dass das Erfordernis einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt ist, auch wenn kein eigenes Personal beschäftigt wird, sofern die Verwaltung an Dritte ausgelagert wird.
Cuestión planteada Si, puede entenderse que la consultante desarrolla una actividad de arrendamiento de inmuebles que pueda entenderse como una actividad económica a los efectos del artículo 5.1º de la Ley del Impuesto sobre Sociedades, en relación con el arrendamiento de los inmuebles.
Para el arrendamiento de inmuebles, la LIS exige al menos una persona empleada con contrato laboral y jornada completa para considerar que existe actividad económica. Sin embargo, en supuestos donde la gestión se externaliza a sociedades especializadas debido a la dimensión de la actividad, se deben entender cumplidos los requisitos del artículo 5.1 de la LIS. La subcontratación de la gestión profesional de activos inmobiliarios permite que la entidad sea considerada como desarrolladora de una actividad económica.
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