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Eine anfragende Gesellschaft plant eine ungeeignete Teilspaltung einer Tochtergesellschaft zur Umstrukturierung ihrer Tätigkeit. Die DGT stellt klar, dass die Transaktion das Sonderregime anwenden kann, wenn sie als geschäftliche Spaltung qualifiziert wird, autonome Geschäftsbereiche bildet und auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruht.
Aufgeworfene Frage 1. Ob die beschriebene Transaktion unter das Sondersteuerregime des Kapitels VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer fallen kann.
Die Transaktion kann unter das Sonderregime fallen, wenn sie unter den kaufmännischen Anforderungen einer Spaltung erfolgt und das abgetrennte Vermögen eine eigenständige wirtschaftliche Einheit (Geschäftsbereich) bildet. Es ist nachzuweisen, dass sowohl im übertragenen als auch im verbleibenden Teil eine differenzierte Organisation von materiellen und personellen Mitteln besteht. Zudem darf die Transaktion nicht primär auf Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung abzielen, sondern muss auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen. Im Falle der Subrogation negativer steuerlicher Grundlagen werden diese auf den Betrag der Abschreibungen begrenzt, die beim Erwerber steuerlich abzugsfähig gewesen wären.
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