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V3434-19 13. Dezember 2019 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

Direkt von der Einheit getragene Reisekosten unterliegen nicht als Arbeitslohn der Besteuerung

Ein Delegierter einer Versicherungsmutualität erkundigt sich, ob Reisekosten und Tagegelder für die Teilnahme an Sitzungen von Leitungsorganen der Einkommensteuer (IRPF) unterliegen. Die DGT antwortet, dass kein Einkommen vorliegt, wenn die Einheit die Transport- und Unterbringungsmittel direkt übernimmt, aber wenn sie Kosten ohne Nachweis der Notwendigkeit erstattet oder Pauschalbeträge zahlt, handelt es sich um Arbeitslohn.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Steuerliche Behandlung der genannten Beträge im Hinblick auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen.

Die Entscheidung der DGT

Es liegt kein Einkommen vor, wenn die Einheit den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane die Mittel zur Ausübung ihrer Aufgaben, wie Transport oder Unterbringung, zur Verfügung stellt. Damit diese nicht steuerpflichtig sind, muss die Einheit die Mittel zur Reise direkt bereitstellen. Wenn die Einheit Kosten erstattet, ohne nachzuweisen, dass diese strikt den Reiseaufwand ausgleichen, oder Anwesenheitspauschalen zahlt, stellen diese Beträge gemäß Artikel 17.2.e) des IRPF-Gesetzes Arbeitslohn dar.

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