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Ein Steuerpflichtiger fragt, ob er Immobilienerträge zuzurechnen und Ausgaben für eine in seinem Eigentum stehende Wohnung abzuziehen hat, deren Nutzung und Genuss gerichtlich seinem Ex-Partner und seiner Tochter zugewiesen wurde. Die DGT antwortet, dass er weder Einkommen zuzurechnen noch Ausgaben abzuziehen hat.
Gestellte Frage: Ob er als Eigentümer dieses Wohnsitzes berechtigt ist, die aus ihm resultierenden ordentlichen oder außerordentlichen Ausgaben in seiner Einkommensteuererklärung (IRPF) abzuziehen. Ebenso, ob die Zurechnung von Immobilienerträgen gemäß Artikel 85 des LIRPF zulässig ist.
Die Zurechnung von Immobilienerträgen gemäß Artikel 85 des LIRPF für den Familienwohnsitz, dessen Nutzung dem Ex-Ehepartner und den Kindern zugewiesen wird, ist nicht zulässig. Ebenso ist die Abziehbarkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Wohnsitz nicht zulässig, da daraus keine Erträge erwachsen.
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