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Eine Beamtin erkundigte sich, ob sie nach einem Wohnortwechsel aufgrund einer neuen Stelle den Abzug wegen geografischer Mobilität für das Jahr 2015 geltend machen könne. Die DGT entschied, dass kein Anspruch auf den Abzug für 2015 besteht, da sie nicht als Arbeitslose beim INEM gemeldet war, es sei denn, sie hätte bereits den vorangegangenen Abzug im Jahr 2014 in Anspruch genommen.
Cuestión planteada Aplicación de la reducción por movilidad geográfica en 2015.
Para aplicar la reducción por movilidad geográfica según el artículo 19.2.f) de la LIRPF vigente en 2015, es requisito ser contribuyente desempleado inscrito en la oficina de empleo al aceptar el puesto. Si el contribuyente ya aplicó la reducción por movilidad geográfica en 2014 bajo la normativa anterior y continúa desempeñando ese trabajo en 2015, puede seguir aplicando la reducción de la norma anterior en lugar de la nueva. En este caso, al no ser desempleada inscrita en el momento de la aceptación del puesto en 2015, no cumple el requisito.
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