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V3354-15 2. November 2015 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimientos del trabajo

Keine Steuerbefreiung für Auslandsarbeit auf Abgeordnetenentschädigungen des Europäischen Parlaments anwendbar

Eine Abgeordnete des Europäischen Parlaments erkundigt sich, ob ihre parlamentarischen Bezüge unter die Steuerbefreiung für im Ausland ausgeübte Tätigkeiten fallen und wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Die DGT stellt klar, dass diese Befreiung auf diese Beträge nicht anwendbar ist und die Vermeidung der Doppelbesteuerung über den gesetzlich vorgesehenen Abzug erfolgt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob auf die ihr aufgrund ihrer Funktion als Abgeordnete im Europäischen Parlament gezahlten Beträge die in Buchstabe p) des Artikels 7 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Befreiung anwendbar ist und wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

Die Entscheidung der DGT

Die Befreiung gemäß Artikel 7 Buchstabe p) des LIRPF findet keine Anwendung auf die aufgrund des Amtes eines spanischen Abgeordneten im Europäischen Parlament gezahlten Beträge, da diese als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß Artikel 17.2 Buchstabe b) des LIRPF eingestuft werden. Hinsichtlich der Doppelbesteuerung mit der Unionssteuer wird die Gemeinschaftsteuer als von identischer oder analoger Art wie die Einkommensteuer (IRPF) angesehen, sodass der Abzug wegen internationaler Doppelbesteuerung gemäß Artikel 80 des LIRPF angewendet werden kann.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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