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Ein Steuerpflichtiger, der zuvor arbeitslos gemeldet war und zur Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter in eine andere Gemeinde umzieht, erkundigt sich nach der Abzugsfähigkeit des Mobilitätszuschlags in Höhe von 2.000 Euro. Die DGT stellt klar, dass für diesen Steuervergünstigung die Arbeitslosigkeit sowie die Registrierung bei der Arbeitsagentur vor der Annahme der Stelle nachgewiesen werden müssen.
Cuestión planteada En el caso de un contribuyente inscrito en su oficina como demandante de empleo y empadronado en el municipio de Coslada, obtiene destino como funcionario de carrera en el término municipal de Madrid, motivo por el cual traslada su residencia y se empadrona en Madrid, se pregunta si tiene derecho al incremento de gasto deducible de 2.000 euros por movilidad geográfica previsto en el artículo 19.2.f) de la LIRPF.
El incremento del gasto deducible por movilidad geográfica requiere que el contribuyente esté desempleado e inscrito en la oficina de empleo con carácter previo a la aceptación del nuevo puesto de trabajo. Además, debe acreditarse efectivamente el cambio de residencia habitual a un nuevo municipio distinto al anterior. El simple empadronamiento o el domicilio fiscal no son elementos suficientes por sí solos para acreditar la residencia y vivienda habitual.
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