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Eine selbstständige Fotografin erkundigt sich nach der auf den Verkauf ihrer Fotografien anwendbaren MwSt. und der Nutzung ihrer Wohnung für geschäftliche Zwecke. Die DGT stellt klar, dass die Bereitstellung von Bildern zum digitalen Download eine elektronische Dienstleistung zum Regelsatz ist und dass physische Fotos als Kunstgegenstände zum ermäßigten Satz gelten können.
Aufgeworfene Frage 1. MwSt.-Pflicht beim Verkauf von Fotografien.
Die Bereitstellung von fotografischen Bildern durch Internet-Download ist eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung, die dem Regelsatz von 21 % unterliegt. Physische Fotografien, die die Anforderungen erfüllen, vom Urheber aufgenommen, entwickelt und gedruckt, signiert und nummeriert zu einer Grenze von dreißig Exemplaren zu sein, sind Kunstgegenstände mit dem ermäßigten Satz von 10 %. Berufliche Dienstleistungen von Urhebern, wie Presseberichte, sind von der MwSt. befreit. Hinsichtlich der Wohnung kann diese teilweise für die Tätigkeit genutzt werden, wenn sie ein teilbares Element darstellt und für wirtschaftliche Zwecke genutzt wird.
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