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Ein Selbstständiger erkundigte sich nach der Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer für die Reparatur eines Fensters in einem Zimmer seiner Wohnung, das er beruflich nutzt. Die DGT entschied, dass kein Abzug zulässig ist, da die Reparatur kein Investitionsgut darstellt und die Immobilie sowohl privat als auch beruflich genutzt wird.
Cuestión planteada Deducibilidad de las cuotas del Impuesto sobre el Valor Añadido soportadas por la referida reparación.
Para deducir el IVA, la adquisición debe afectarse directa y exclusivamente a la actividad profesional. No es deducible el IVA de obras de reforma o reparación que no tengan la condición de bien de inversión y se utilicen simultáneamente para fines profesionales y necesidades privadas. En este caso, la reparación de la ventana no es un bien de inversión según el artículo 108 de la Ley 37/1992.
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