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Eine Anfrage klärte, ob der Abzug für die Reinvestition von außerordentlichen Gewinnen bei einem Erwerb von 5 % einer Gesellschaft geltend gemacht werden kann, selbst wenn diese Beteiligung infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme später verwässert wird. Die DGT stellt fest, dass der Abzug anwendbar ist, sofern der Prozentsatz innerhalb der Frist erreicht wird und die Verschmelzung die Aufrechterhaltung der Investition nicht verletzt, sofern andere für die Reinvestition zulässige Elemente erworben werden.
Cuestión planteada 1. Si la entidad consultante puede aplicar en el ejercicio 2015 la deducción prevista en el artículo 42 del TRLIS, con motivo de la adquisición del 5% en la entidad B, sin perjuicio de que con posterioridad dicho porcentaje se diluya como consecuencia de la fusión absorción de B, acogida al régimen especial del capítulo VII del título VII de la LIS.
La deducción puede practicarse en el ejercicio en que se alcanza el porcentaje de participación requerido. Si la participación se anula por una fusión por absorción, no se incumple el requisito de mantenimiento de la inversión siempre que con la fusión se adquieran otros elementos patrimoniales que cumplan los requisitos del artículo 42 del TRLIS. En tal caso, se entenderá que la reinversión se realiza por el valor fiscal de los bienes adquiridos en la fusión.
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