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Die Anfragende stellt die Frage, ob sie aufgrund eines Umsatzes von weniger als einer Million Euro die Befreiung von der IAE (Steuer auf wirtschaftliche Tätigkeiten) in Betracht ziehen kann, wenn sie ihre Tätigkeiten einzeln betrachtet. Die DGT stellt klar, dass dies nicht möglich ist, da zur Berechnung des Umsatzes die Gesamtheit aller vom Steuerpflichtigen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten herangezogen werden muss.
Cuestión planteada La consultante desea saber si en el ejercicio 2017 es aplicable la exención prevista en el artículo 82.1.c) del TRLRHL, atendiendo al hecho de que en el año 2015 la actividad relativa al grupo 681 no superó el millón de euros de INCN, y en el año 2017 la actividad del epígrafe 671.4 ya no la ejerce.
Para la aplicación de la exención del artículo 82.1.c) del TRLRHL, el importe neto de la cifra de negocios se determina considerando el conjunto de las actividades económicas ejercidas por el sujeto pasivo. En el caso de sujetos pasivos del Impuesto sobre Sociedades, el importe a tener en cuenta es el del período impositivo cuyo plazo de presentación de declaraciones hubiese finalizado el año anterior al del devengo del impuesto. Por tanto, no es posible considerar de forma aislada cada una de las actividades para la exención.
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