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Ein britischer Staatsangehöriger erkundigt sich, ob er unter der Fernarbeit für ein britisches Unternehmen das Sonderbesteuerungsverfahren gemäß Artikel 93 LIRPF in Anspruch nehmen kann. Die DGT stellt fest, dass dies möglich ist, sofern die Voraussetzungen für den steuerlichen Wohnsitz und die Fernarbeit erfüllt sind.
Cuestión planteada 1.- Si, al consultante, le resultará de aplicación el régimen especial regulado en el artículo 93 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas como consecuencia de la oferta de empleo recibida de la sociedad británica con posibilidad de desarrollar el trabajo en remoto desde España.
El contribuyente podrá optar por el régimen especial si adquiere la residencia fiscal en España como consecuencia de su desplazamiento y cumple los requisitos de no haber sido residente en los cinco años anteriores y no obtener rentas de un establecimiento permanente. Se entiende cumplida la condición de contrato de trabajo cuando, sin ser ordenado por el empleador, la actividad se preste a distancia mediante medios informáticos y telemáticos. El cónyuge también podrá optar por este régimen si se desplaza con el contribuyente o en un momento posterior, siempre que no adquiera la residencia antes del primer periodo impositivo de aplicación del principal o no haya finalizado este.
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