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V3258-14 3. Dezember 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Einbringung von ideellen Anteilen einer Bruchteilsgemeinschaft kann unter das Sonderregime für Sacheinlagen fallen

Es wurde angefragt, ob die Einbringung der Beteiligungsanteile von Mitgliedern einer Bruchteilsgemeinschaft in eine Gesellschaft unter das Sonderregime für Sacheinlagen fallen kann. Die DGT stellt fest, dass die Einbringung des ideellen Anteils, da sie keine eigenständige Geschäftszweig ist, als besondere Sacheinlage gilt, die dem Regime des Artikels 94.1 des TRLIS unterliegt.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob die beschriebene Transaktion unter das steuerliche Sonderregime des Kapitels VIII des Titels VII des Neufassungstextes des Körperschaftsteuergesetzes fallen kann, der durch das Königliche Legislative Dekret 4/2004 vom 5. März verabschiedet wurde.

Die Entscheidung der DGT

Die Einbringung des ideellen Anteils eines Miteigentümers stellt keine Einbringung eines Betriebszweigs dar, sondern eine besondere Sacheinlage gemäß Artikel 94.1 des TRLIS. Um das Sonderregime in Anspruch nehmen zu können, muss jeder Einbringer einzeln die Anforderungen der Sitzmäßigkeit der Gesellschaft, eine Mindestbeteiligung von 5 % am Eigenkapital und die Zuordnung zu wirtschaftlichen Tätigkeiten mit handelsrechtlicher Buchführung erfüllen. Zudem muss die Transaktion auf gültigen wirtschaftlichen Gründen beruhen und darf nicht primär der Erlangung eines Steuervorteils dienen.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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