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V3197-19 18. November 2019 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · deducción por maternidad

Keine Erhöhung der Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten im Steuerzeitraum nach dem dritten Lebensjahr des Kindes

Es wird geklärt, ob die Erhöhung des Mutterschaftsabzugs für Kinderbetreuungskosten während der drei Jahre der Adoption auch dann gilt, wenn das Kind das dritte Lebensjahr überschreitet. Die DGT stellt klar, dass diese Erhöhung nur in dem Steuerzeitraum anwendbar ist, in dem das Kind drei Jahre alt wird, und zwar bis zum Monat vor Beginn des zweiten Zyklus der frühkindlichen Bildung.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob in Fällen der Adoption die in Artikel 81.2 des LIRPF vorgesehene Erhöhung des Mutterkindzuschlags während der 3 Jahre nach der Adoption anwendbar ist, auch wenn das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.

Die Entscheidung der DGT

Die Erhöhung des Abzugs für Betreuungskosten (Art. 81.2 LIRPF) findet nur Anwendung, wenn Kosten für ein Kind unter drei Jahren anfallen. In dem Veranlagungszeitraum, in dem das Kind drei Jahre alt wird, kann der Zuschlag auf die bis zu dem Monat vor Beginn des zweiten Zyklus der frühkindlichen Bildung angefallenen Kosten angewendet werden. Daher ist der Zuschlag in dem Veranlagungszeitraum nach demjenigen, in dem das Kind drei Jahre alt wurde, nicht zulässig.

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