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Eine Risikokapitalgesellschaft erkundigte sich, ob sie die Befreiung gemäß Artikel 21 des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) bei der Übertragung einer Beteiligung von 8,37 % in Anspruch nehmen kann, ohne dass die Bewertungseinschränkung des Sonderregimes greift. Die DGT antwortete, dass die Befreiung anwendbar ist, da die Beteiligungshöhe die Anforderungen erfüllt und die Sonderregel zur Beschränkung keine Anwendung findet.
Cuestión planteada Si la entidad A se podrá beneficiar, en el momento de la transmisión su participación en B, de la exención del artículo 21 de la Ley del Impuesto sobre Sociedades, sin que resulte de aplicación la restricción del apartado 4, letra a), del mencionado artículo.
La entidad podrá aplicar la exención del artículo 21 de la LIS sobre las rentas de la transmisión de su participación en la sociedad B. Se entiende cumplido el requisito de poseer al menos un 5% de participación de forma ininterrumpida durante el año anterior a la transmisión. No resulta de aplicación la restricción del apartado 4.a) del artículo 21 porque la participación cumple el requisito de porcentaje y la transmisión directa por la entidad aportante también habría tenido derecho a la exención.
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