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Eine Professorin einer spanischen Universität erkundigt sich, ob sie die Steuerbefreiung für in den USA während einer Dienstreise erbrachte Arbeitsleistungen in Anspruch nehmen kann. Die DGT stellt fest, dass die Befreiung greift, wenn die Arbeiten tatsächlich im Ausland für eine nicht ansässige Einheit ausgeführt werden und nicht der spanischen Universität zugutekommen.
Cuestión planteada Si, respecto al salario percibido de la universidad española por los meses que estuvo prestando servicios en la universidad americana, procede la aplicación de la exención establecida en el artículo 7 p) de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, y forma de cálculo de la renta exenta.
Para aplicar la exención del artículo 7 p) de la LIRPF, se requiere que los trabajos se realicen efectivamente en el extranjero y para una entidad no residente o establecimiento permanente en el exterior. No procede la exención si las funciones redundan en beneficio de la entidad empleadora española. El país de destino debe tener un impuesto análogo y no ser paraíso fiscal. El cálculo de la parte exenta se realiza mediante un reparto proporcional de las retribuciones no específicas según los días de estancia en el extranjero.
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