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V3131-14 19. November 2014 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · régimen especial de fusiones

Fusion von Immobiliengesellschaften kann unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen, sofern wirtschaftliche Gründe vorliegen

Eine Familiengruppe erkundigt sich, ob die Fusion ihrer Immobiliengesellschaften unter das Sonderregime der Körperschaftsteuer fallen kann und wie die steuerliche Behandlung hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer erfolgt. Die DGT stellt fest, dass Gründe der Zentralisierung und Effizienz für die Körperschaftsteuer wirtschaftlich begründet sind, die umsatzsteuerliche Behandlung jedoch davon abhängt, ob eine selbstständige wirtschaftliche Einheit übertragen wird.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Anwendung des Sonderregimes des Kapitels VIII des Titels VII des konsolidierten Textes des Körperschaftsteuergesetzes auf die vorgeschlagene Transaktion. Und ob die geltend gemachten Gründe für diese Zwecke als wirtschaftlich triftig gelten.

Die Entscheidung der DGT

Für die Körperschaftsteuer kann die Transaktion dem Sonderregime unterliegen, wenn sie im geschäftlichen Bereich erfolgt und triftige wirtschaftliche Gründe hat, wie etwa die Rationalisierung von Tätigkeiten oder die Verbesserung der Finanzkapazität. Im Hinblick auf die Umsatzsteuer ist die Übertragung einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit nicht steuerbar, während die Übertragung von Vermögenswerten, die keine solche Einheit bilden, steuerbar und gegebenenfalls steuerbefreit ist. Im Hinblick auf die Einkommensteuer und die Einkommensteuer für Gebietsfremde gilt die Fusion als Umstrukturierungsmaßnahme, was sie je nach Fall steuerfrei oder von der Steuer befreit macht.

Auf einen konkreten Fall anwenden

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