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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob er nach 2012 den Abzug für Investitionen in die selbstgenutzte Wohnung geltend machen kann, wenn die aktuelle Investitionssumme die der zuvor bereits abgezogenen Wohnungen übersteigt. Die DGT bestätigt, dass dies unter der Übergangsregelung möglich ist, und erläutert die Aufteilung des Abzugs bei Miteigentum.
Cuestión planteada A. Derecho, por parte del cónyuge A, a aplicar la deducción por inversión en vivienda habitual en ejercicios posteriores a 2012, a partir del momento en el que el importe de las cantidades que invierta en su actual vivienda habitual exceda a aquellas que fueron objeto de deducción por precedentes habituales, considerando el régimen transitorio introducido por la Ley 16/2012, al tiempo que suprime la deducción.
Los contribuyentes que adquirieron su vivienda antes de 2013 pueden aplicar la deducción bajo el régimen transitorio de la DT 18ª de la LIRPF. Para ello, la inversión en la vivienda actual debe superar la cuantía que fue objeto de deducción en viviendas habituales precedentes. En caso de copropiedad, cada uno aplica la deducción según los importes que satisfaga para cubrir su parte de titularidad del inmueble. Si un cónyuge paga más de su parte proporcional, ese exceso se considera préstamo o donación a favor del otro.
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