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V3049-18 28. November 2018 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · rendimiento neto del trabajo

Beiträge zum Sonderabkommen und zum RETA sind als Werbungskosten von den Arbeitseinkünften abziehbar

Der Anfragende erkundigt sich, ob die Beiträge zum Sonderabkommen (Convenio Especial) und die vom Unternehmen gezahlten Beiträge zum RETA abzugsfähig sind. Die DGT stellt fest, dass die Beiträge zum Sonderabkommen abziehbar sind und die vom Unternehmen gezahlten RETA-Beiträge als abzugsfähiger geldwerter Vorteil gelten.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Möglichkeit, den Betrag der im Rahmen der unterzeichneten Sondervereinbarung an die Sozialversicherung geleisteten Beiträge sowie den Beitrag zum Sonderregime für selbstständige Arbeitnehmer (RETA) als abzugsfähige Ausgabe von Arbeitseinkünften zu betrachten.

Die Entscheidung der DGT

Beiträge zur Sondervereinbarung mit der Sozialversicherung sind steuerlich abzugsfähige Ausgaben von Arbeitseinkünften. Die von der Gesellschaft an den Gesellschafter-Arbeitnehmer geleisteten RETA-Beiträge gelten als Sachbezug oder Geldleistung. Diese RETA-Beiträge gelten gemäß dem Einkommensteuergesetz (LIRPF) ebenfalls als abzugsfähige Betriebsausgaben für den Steuerpflichtigen.

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